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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

 1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger

 Ware und bei einem finanzierten Kauf

 an seine Bestellung (Vertragsange-

bot) drei Wochen gebunden.

2. Mit Ablauf dieser Frist kommt

der Vertrag zustande, falls der Ver-

käufer das Vertragsangebot nicht zu-

vor schriftlich abgelehnt hat.

3. Abweichend von Absatz 2 kommt

der Vertrag vor Ablauf der Drei-

Wochen-Fristzustande, wenn der Ver-

trag beiderseits unterschrieben wird

oder der Verkäufer schriftlich die An-

nahme der Bestellung (Vertrags-

angebot) des Käufers erklärt oder

der Verkäufer eine Vorauszahlung

auf den Kaufpreis annimmt.

II. Preis

 Der auf der Bestellung (Vertragsan-

gebot) genannte Endpreis versteht

sich einschließlich Mehrwertsteuer.

III. Änderungsvorbehalte

1. Serienmäßig hergestellte Möbel

werden nach Muster oder Abbildung

verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lie-

ferung von Ausstellungsstücken, es

sei denn, bei Vertragsabschluss sei

eine anderweitige Vereinbarung ge-

troffen worden.

3. Handelsübliche und für den Ver-

käufer zumutbare Farb- und Mase-

rungsabweichungen sind bei Holz-

oberflächen möglich und berechtigen

den Käufer nicht zur Geltend-

machung von Gewährleistungsan-

sprüchen.

 4. Handelsübliche und für den Käufer

zumutbare Abweichungen bei Leder

und Textilien (z. B. Möbel- und Deko-

 rationsstoffe) sind möglich und wer-

 den ebenfalls vorbehalten. Gering-

 fügige Abweichungen in der Aus-

 führung gegenüber Leder- und

 Stoffmustern, auch beim Farbton,

 sind hinzunehmen.

5. Ebenfalls sind handelsübliche und

für den Verkäufer zumutbare Abwei-

chungen von Maßdaten vorbehalten.

IV. Lieferung

 1. Im Falle einer vereinbarten Frei-

 haus-Lieferung haftet der Käufer

dafür, dass der Transport bis in

die Wohnung oder Anlieferstelle

mit den üblichen Mitteln eines

Möbeltransportes möglich ist.

Gleiches gilt für die Anlieferungs-

 möglichkeiten durch Ein- und Zu-

 gänge sowie Treppenhäuser.

2. Als Freihaus-Lieferung gilt ein

Transport bis einschließlich 2. OG.

Bei Lieferung in höhere Geschosse

gilt ein angemessener Zuschlag als

vereinbart, sofern keine Aufzugs-

benutzung möglich ist.

3. Sollte die Lieferung durch Last-

kraftwagen ab Lager vereinbart sein,

wird Frei-Bordsteinkante geliefert.

4. Die Kosten für zweimaliges Anlie-

fern einschließlich Be- und Entladung

sind vom Käufer zu tragen, wenn der

Käufer trotz terminlicher Absprache

 

bei Erstlieferung nicht angetroffen

wird. In Ausnahmefällen ist eine Lie-

ferterminänderung bis 3 Tage vor

Auslieferung möglich. Danach kann

ein Termin nicht mehr verändert oder

abgesagt werden. Die hieraus entste-

henden Kosten sind vom Käufer

ebenfalls zu übernehmen.

V. Montage

 1. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind

 nicht befugt, Arbeiten auszuführen,

 die über die vertragsgegenständ-

 lichen Leistungsverpflichtungen des

 Verkäufers hinausgehen. Werden

 dennoch solche Arbeiten auf Ver-

 langen des Käufers von den Mitarbei-

 tern des Verkäufers ausgeführt,

berührt dies nicht das hier gegen-

 ständliche Vertragsverhältnis zwi-

 schen Verkäufer und Käufer. Solche

 Leistungen begründen ein neues

 Vertragsverhältnis und sind geson-

 dert zu vergüten.

2. Der Verkäufer haftet hinsichtlich

der Montage für unmittelbare und

Folgeschäden nur bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit des Montage-

personals.

 3. Das Aufstellen, Umsetzen und das

Demontieren der Möbelstücke als

auch andere Dienstleistungsarbeiten

werden grundsätzlich nach dem

jeweiligen Stundenaufwand zuzüg-

 lich Mehrwertsteuer berechnet. Die

 aufgewendeten Stunden sind vom

 Empfänger der Leistungen auf dem

 Lieferschein zu bestätigen.

 4. Die Montage von Bad- und

Küchenmöbeln umfasst keine Mauer-

 werksdurchbrüche. Ferner aus-

 geschlossen sind Elektro-, wasser-

 technische und Gasanschlüsse,

 soweit im Vertrag keine anderweitige

 Vereinbarung getroffen wurde.

 5. Die Montageflächen (Wände, Fuß-

 böden, Decken u. a.) müssen vom

 Käufer so vorbereitet sein, dass eine

 ordnungsgemäße Montage möglich

 ist. Dies gilt auch für Versorgungs-

 leitungen unter Putz. Der Verkäufer

 geht davon aus, dass diese Lei-

 tungen fachgerecht nach DIN ver-

 legt sind, den Verkäufer trifft insoweit

keine Untersuchungspflicht. Aus-

 schließlich der Käufer trägt das

Risiko bei entsprechenden Mängeln

der Montageflächen und Norm-

abweichungen, so bei schiefen oder

nicht montagefähigen Wänden, un-

ebenen Fußböden, schiefen Decken,

zu schmalen Treppenaufgängen und

zu schmalen Türen und Türfuttern,

sperrigen Geländern sowie im Trans-

 portbereich befindliche Leuchten.

 Eventuell dadurch entstehende

 Schäden an den Möbeln stellen kei-

 nen Reklamationsgrund dar. Der

 Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer

 auf Abweichungen von der Norm hin-

 sichtlich der Montagefläche aufmerk-

 sam zu machen. Gewährleistungen

 des Verkäufers sind diesbezüglich

 ausgeschlossen.

VI. Lieferfrist

 1. Kann der Verkäufer die vereinbarte

Lieferfrist nicht einhalten, hat der

Käufer eine angemessene Nachlie-

 ferfrist, beginnend vom Tage des Ein-

 gangs der schriftlichen Inverzugset-

 zung durch den Käufer oder im Falle

 kalendermäßig bestimmter Lieferfrist

 mit deren Ablauf, zu gewähren. Lie-

 fert der Verkäufer bis zum Ablauf der

 

gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann

der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Vom Verkäufer nicht zu vertre-

tende Störungen im Geschäftsbe-

trieb des Verkäufers oder bei dessen

Vorlieferanten, insbesondere bei Ar-

beitsausständen und rechtmäßigen

Aussperrungen sowie Fällen höherer

Gewalt, wird die Lieferzeit entspre-

chend verlängert. Zum Rücktritt ist

der Käufer nur berechtigt, wenn er in

diesen Fällen nach Ablauf der verein-

barten Lieferfrist die Lieferung

schriftlich anmahnt und diese dann

nicht innerhalb einer zu setzenden

angemessenen Nachfrist nach Ein-

gang des Mahnschreibens des Käu-

fers beim Verkäufer erfolgt. Im Falle

kalendermäßig bestimmter Lieferfrist

beginnt mit deren Ablauf die zu set-

zende Nachfrist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollstän-

digen Erfüllung der Verbindlichkeiten

aus dem Vertragsverhältnis Eigen-

tum des Verkäufers.

2. Jeder Standortwechsel und Ein-

griffe Dritter, insbesondere Pfän-

dungen, sind dem Verkäufer un-

verzüglich schriftlich mitzuteilen,

Pfändungen unter Beifügung des

Pfändungsprotokolls.

3. Im Falle der Nichteinhaltung der in

Absatz 1 und 2 festgelegten Ver-

pflichtungen des Käufers hat der Ver-

käufer das Recht, vom Vertrag zu-

rückzutreten und die Ware heraus-

zuverlangen.

VIII. Abnahmeverzug

1. Kommt der Käufer mit der Abnah-

me der Ware in Verzug, hat er dem

Verkäufer die daraus entstehenden

Kosten, so z. B. auch Lagerkosten

u. a., zu bezahlen. Der Verkäufer ist

berechtigt, sich zur Lagerung der

nicht abgenommenen Ware auch ei-

ner Spedition zu bedienen.

2. Als Schadenersatz, statt der Leis-

tung bei Verzug des Käufers, kann

der Verkäufer 25 % des Endkauf-

preises ohne Abzüge fordern, sofern

der Käufer nicht nachweißt, dass ein

Schaden überhaupt nicht oder nicht

in der Höhe der Pauschale entstan-

den ist.

3. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten,

anstelle der Schadenersatzpauscha-

le einen nachzuweisenden höheren

Schaden geltend zu machen.

IX. Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Sollte der Hersteller die bestellte

Ware nicht mehr produzieren oder

Fälle höherer Gewalt vorliegen, ist

der Verkäufer nicht mehr verpflichtet,

die bestellte Ware zu liefern. Der Ver-

käufer verpflichtet sich, den Käufer

im Falle solcher Umstände un-

verzüglich zu informieren.

2. Der Verkäufer hat ebenfalls ein

Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über

seine Kreditwürdigkeit wesentlichen

Tatsachen unrichtige Angaben ge-

macht hat, die den Leistungsan-

spruch des Verkäufers in begründe-

ter Weise zu gefährden geeignet

sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer

wegen Zahlungsunfähigkeit seine

Zahlungen einstellt oder über sein

 

Vermögen ein Insolvenzverfahren

beantragt wurde.

X. Gewährleistung

1. Dem Verkäufer steht zur Behebung

eines Mangels zunächst das Recht

auf Nacherfüllung zu, wobei er das

Wahlrecht zwischen Mangelbeseiti-

gung (Nachbesserung) oder Ersatz-

lieferung einer mangelfreien Ware

hat.

2. Der Verkäufer kann die Nachbes-

serung bzw. Ersatzlieferung verwei-

gern, wenn sie nur mit unverhältnis-

mäßigen Kosten möglich ist und die

andere Art der Nacherfüllung ohne

erhebliche Nachteile für den Käufer

bleibt.

3. Der Käufer kann vom Vertrag zu-

rücktreten oder die Herabsetzung

des Kaufpreises verlangen, wenn

die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist

oder nicht in angemessener Frist er-

bracht wurde oder vom Verkäufer

endgültig verweigert wurde.

4. Wählt der Käufer nach Ziffer 3 den

Rücktritt, so hat er die mangelhafte

Ware zurückzugewähren und Wert-

ersatz für die gezogenen Nutzungen

zu leisten.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich

nicht auf Schäden, die der Verkäufer

zu vertreten hat, wie z. B. Schäden,

die beim Käufer durch natürliche Ab-

nutzung, Feuchtigkeit, starke Erwär-

mung der Räume, intensive Bestrah-

lung mit Sonnen- oder Kunstlicht,

sonstige Temperatur- oder Witte-

rungseinflüsse oder unsachgemäße

Behandlung entstanden sind.

XI. Zahlungsbedingungen

1. Der vereinbarte Kaufpreis ist bei

Anlieferung der Möbel ohne jeglichen

Abzug an die inkassobevollmächtig-

ten Monteure zu bezahlen. Wird die

Ware nicht bezahlt, ist der Verkäufer

berechtigt, die Übergabe zu verwei-

gern.

2. Sollte wegen Nichtzahlung eine

zweite Anlieferung notwendig wer-

den, werden die anfallenden Mehr-

kosten dem Käufer in Rechnung ge-

stellt.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist

Sitz des Verkäufers, soweit es sich

beim Käufer um einen Kaufmann

handelt.

2. Wenn der Käufer keinen allgemei-

nen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-

haltsort aus dem Inland verlegt oder

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist,

ist Erfüllungsort und Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser allge-

meinen Geschäftsbedingungen ganz

oder teilweise nicht rechtswirksam

sein oder ihre Rechtswirksamkeit

später verlieren, so soll hierdurch die

Gültigkeit der Klauseln im Übrigen

nicht berührt werden.

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